BGBl. I Nr. 110/2007
Suchtmittelgesetz-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird (SMG-Novelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36geändertÜberschrift (neu); Abs 1 bis Abs 3
Überwachung der gesundheitsbezogenen Maßnahme und Durchführung der Bewährungshilfe
§ 36.
(1) Ist die der vorläufige Zurücklegung Rücktritt von der Anzeige Verfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der Angezeigte Beschuldigte einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes unterzieht, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die Feststellung, ob der Angezeigte Beschuldigte diese Bedingung einhält. Entzieht sich der Angezeigte Beschuldigte beharrlich der Überwachung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
(2) Ist die der vorläufige Zurücklegung Rücktritt von der Anzeige Verfolgung von einer anderen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 abhängig gemacht worden, so kann die Staatsanwaltschaft den Angezeigten Beschuldigten auffordern, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.
(3) Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig gemacht worden, daß sich der Angezeigte durch einen Bewährungshelfer betreuen läßt, Ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung davon abhängig gemacht worden, daß sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen läßt, so hat der Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine solche Betreuung anzuordnen. Für diese Betreuung gelten § 52 Abs. 1 StGB und die §§ 20 und 24 bis 26 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, dem Sinne nach.