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BGBl. I Nr. 110/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Suchtmittelgesetz-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird (SMG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2007× zu SMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtmittelgesetz (SMG) 4161 § 0↗RIS↗
§ 41geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 112/1997 · danach: BGBl. I Nr. 110/2007 § 41↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 19.12.2008 · idF BGBl. I Nr. 110/2007 · danach: BGBl. I Nr. 143/2008 § 41↗RIS↗
Kostentragung
§ 41.
(1) Die Der Bund hat die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 in den Fällen der §§ 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und 180 des § 173 Abs. 5 Z 4a 9 StPO sowie die Kosten der Behandlung eines Rechtsbrechers, dem aus Anlaß einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (§ 51 Abs. 1 und 3 StGB) zu unterziehen, hat der Bund zu übernehmen, 1 und 3 StGB) eines Rechtsbrechers, dem aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, zu übernehmen, wenn
1. der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß § 15 unterzieht,
2. der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und
3. durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.
(2) Der Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (Anm.: richtig: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes), BGBl. Nr. 200/1967) hat der Rechtsbrecher nicht zu erbringen.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann mit Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.
(4) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des § 35 für die Einleitung des Verfahrens das Hauptverfahren zuständig wäre, das Strafverfahren nach § 37 vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Abs. 1 oder nach § 180 173 Abs. 5 Z 4a 9 StPO erteilt oder den Aufschub des Strafvollzuges Strafvollzug nach § 39 angeordnet aufgeschoben hat, mit Beschluß Beschluss zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluß Beschluss steht dem Angezeigten (Verdächtigen, Beschuldigten, ( Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof das übergeordnete Gericht zu.