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BGBl. I Nr. 111/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 1230 § 0↗RIS↗
§ 154geändertAbs 2; Abs 4
in Kraft 01.01.2006 – 28.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 164/2005 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 154↗RIS↗
in Kraft 29.12.2007 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 111/2007 · danach: BGBl. I Nr. 68/2008 § 154↗RIS↗
§. 154. (1) Die Notariatskammer ist verpflichtet, von den Acten der Notare ihres Sprengels von Zeit zu Zeit durch einen Abgeordneten Einsicht nehmen zu lassen, um sich von dem gehörigen Geschäftsgange bei denselben zu überzeugen. Dazu können nur Kollegiumsmitglieder, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden, abgeordnet werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete, einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende, fachkundige Person oder eine von der Notariatskammer hiezu bestellte fachkundige Person, die sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisorentätigkeit verpflichtet hat, beiziehen. in die Akten der Notare ihres Sprengels zur Überprüfung ihrer Geschäftstätigkeit von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (Revision). Dabei ist auch zu überwachen, ob die Notare die Bestimmungen einhalten, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Die Revision ist durch Kollegiumsmitglieder durchzuführen, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei Jahre bestellt werden; diese können jedoch zu ihrer Unterstützung eine geeignete fachkundige Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat.
(2) Über Mängel, die auf diese Fällt der Notariatskammer im Rahmen der Revision oder andere Weise zu ihrer Kenntnis gelangen bei anderer Gelegenheit ein Mangel auf, hat sie den Notaren eine angemessene Erinnerung zu erteilen. Ist der Mangel auf eine Standespflichtverletzung zurückzuführen, so ist nach den folgenden Bestimmungen §§ 155 ff vorzugehen. Stößt die Notariatskammer auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit auch § 36c Abs. 1.
(3) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze der Kammer hat von Zeit zu Zeit die Kanzlei des Archives zu untersuchen und nach dem Ergebnisse der Untersuchung das Geeignete zu veranlassen.
(4) Dieser Präsident ist auch berechtigt, wenn ein gegründetes Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung eines Notars im Sprengel der Kammer entsteht, die Kammer darauf aufmerksam zu machen und, falls die Bedenken nicht innerhalb von vier Wochen beseitigt sind, selbst oder durch einen abgeordneten Richter unter Beiziehung eines von der Notariatskammer namhaft gemachten Notars die Akten des Notars zu untersuchen und je nach dem Ergebnis der Revision die notwendigen Verfügungen zu treffen. Von dem Ergebnis der Untersuchung ist der Notariatskammer Mitteilung zu machen. § 36c Abs. 1 gilt sinngemäß.
(5) Wird bei der Untersuchung der Acten eines Notars oder des Archivs ein Abgang entdeckt, so ist das Verfahren zur Vervollständigung (§. 147 u. fg.) einzuleiten.
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.
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