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BGBl. I Nr. 111/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008)
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 618 § 0↗RIS↗
§ 43geändertAbs 1 Schlussteil, lit c, lit d, lit e, Z 3, Z 8 lit a, lit g sublit aa, Z 11 bis Z 13
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 43↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 111/2007 · danach: BGBl. I Nr. 135/2020 § 43↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
TARIFE
Ärzte
§ 43.
(1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung
25,90 Euro (Anm. 1)
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung
33,90 Euro (Anm. 2)
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
50,50 Euro (Anm. 3)
d) bei einer besonders zeitaufwendigen zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens
99,30 116,20 Euro (Anm. 4);
e) bei einer besonders zeitaufwendigen zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
167 195,40 Euro (Anm. 5)
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007) bei einer Untersuchung im Zug von Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
12,20 Euro (Anm. 6)
2. für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten
a) in einfachen Fällen
79,90 Euro (Anm. 7 4)
b) mit eingehender Begründung des Gutachtens
111,90 Euro (Anm.8Anm. 5)
c) mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens
159,80 Euro (Anm. 9 6)
d) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
e) für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur)
130 Euro
bei Veränderung der Leiche in den Fällen der lit. d
180 Euro
3. für eine äußere Besichtigung einer Leiche odereiner oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten
12,20 Euro (Anm. 6 7)
4. für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten
12,20 Euro (Anm. 6 7)
5.
a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart
14,30 Euro (Anm. 10 8)
b) für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung
17,90 Euro (Anm. 11 9)
c) für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung
40 Euro (Anm. 12 10)
d) für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten
32 Euro (Anm. 13 11)
e) für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten
aa) bis zu drei Bruchstücken
32 Euro (Anm. 13 11)
bb) für jedes weitere Bruchstück
3,40 Euro (Anm. 14 12)
6. für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art
aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut
23 Euro (Anm. 15 13)
bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony
35,30 Euro (Anm. 16 14)
cc) sonst
12,40 Euro (Anm. 17 15)
b) auf Gruppenzugehörigkeit
32 Euro (Anm. 13 11)
c) auf Blutmerkmale für jedes Merkmal
35,30 Euro (Anm. 16 14)
7. für eine Blutentnahme
a) bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene
7,20 Euro (Anm. 18 16)
b) bei Kindern unter drei Jahren
12,40 Euro (Anm. 17 15)
c) bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene
17,90 Euro (Anm. 11 9)
d) bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale
21,40 Euro (Anm. 19 17)
e) in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren
8. für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten
a) auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art .
20,10 Euro (Anm. 20 18)
b) im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutgruppe
12,40 Euro (Anm. 17 15)
bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2
12,40 Euro (Anm. 17 15)
c) im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen
aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal
12,40 Euro (Anm. 17 15)
bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung
35,30 Euro (Anm. 16 14)
d) im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals
21,40 Euro (Anm. 19 17)
e) im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals
21,40 Euro (Anm. 19 17)
f) zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal
12,40 Euro (Anm. 17 15)
g) im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen aa) zur Bestimmung jedes Merkmals
21,40 Euro (Anm. 19 aa) zur Bestimmung jedes Merkmals
21,40 Euro (Anm. 17)
bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung
21,40 Euro (Anm. 19 17)
9. für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) für jeden Kultur- oder Tierversuch
21,40 Euro (Anm. 19 17)
b) sonst
10,80 Euro (Anm. 21 19)
10.
a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten
44,20 Euro (Anm. 22 20)
b) für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten
88,10 Euro (Anm. 23 21)
11. für eine Abnahme von Abdrucken zurNämlichkeitssicherung zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck
8,20 Euro (Anm. 24 22)
12. für eine Röntgenuntersuchung samt Befund undGutachten und Gutachten
a) bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme
25,90 Euro (Anm. 1)
b) bei Durchleuchtung
16,20 Euro (Anm. 25 23)
c) bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren
13. für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlußmöglichkeit Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit
40 Euro (Anm. 12 10)
(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.
… 3 unveränderte Absätze
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 30,30 €
Anm. 2: ab 1.7.2007: 39,70 €
Anm. 3: ab 1.7.2007: 59,10 €
Anm. 4: ab 1.7.2007: 116,20 93,50 €
Anm. 5: ab 1.7.2007: 195,40 130,90 €
Anm. 6: ab 1.7.2007: 14,30 187,20 €
Anm. 7: ab 1.7.2007: 93,50 14,30 €
Anm. 8: ab 1.7.2007: 130,90 16,70 €
Anm. 9: ab 1.7.2007: 187,20 20,90 €
Anm. 10: ab 1.7.2007: 16,70 46,80 €
Anm. 11: ab 1.7.2007: 20,90 37,40 €
Anm. 12: ab 1.7.2007: 46,80 4 €
Anm. 13: ab 1.7.2007: 37,40 26,90 €
Anm. 14: ab 1.7.2007: 4,00 41,30 €
Anm. 15: ab 1.7.2007: 26,90 14,50 €
Anm. 16: ab 1.7.2007: 41,30 8,40 €
Anm. 17: ab 1.7.2007: 14,50 25,00 €
Anm. 18: ab 1.7.2007: 8,40 23,50 €
Anm. 19: ab 1.7.2007: 25,00 12,60 €
Anm. 20: ab 1.7.2007: 23,50 51,70 €
Anm. 21: ab 1.7.2007: 12,60 103,10 €
Anm. 22: ab 1.7.2007: 51,70 9,60 €
Anm. 23: ab 1.7.2007: 103,10 19,00 €)
Anm. 24: ab 1.7.2007: 9,60 €
Anm. 25: ab 1.7.2007: 19,00 €)
Anmerkung
1. Siehe auch § 49.
2. ÜR EG: Art. 96 Z 19 XVI, BGBl. I Nr. 98/2001 111/2007.
Schlagworte
Leichenteil, Exhumierung, Reinartigkeit, Kulturversuch, Vaterschaftsausschlußmöglichkeit, Vaterschaftswahrscheinlichkeit