Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 112/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformbegleitgesetz II
Bundesgesetz, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Mediengesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Militärstrafgesetz, das Pornographiegesetz, das Strafregistergesetz, das Tilgungsgesetz, das Bundesgesetz über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, das Sozialbetrugsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das OGH-Gesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Apothekerkammergesetz, das Arzneimittelgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Weingesetz geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz II)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 191 § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 112/2007 · danach: BGBl. I Nr. 148/2020 § 10↗RIS↗

Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf Verlangen einer Person, über die in einem periodischen Medium berichtet worden ist, sie sei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig oder gegen sie werde bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht ein Strafverfahren geführt, ist, wenn
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt hat,
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurückgetreten ist,
    3. Ziffer 3
      das Gericht das Hauptverfahren eingestellt hat oder
    4. Ziffer 4
      der Angeklagte freigesprochen worden ist,
    eine Mitteilung darüber in dem periodischen Medium unentgeltlich zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die nachträgliche Mitteilung muß sich in ihrem Inhalt auf das zu dem angestrebten Rechtsschutz Erforderliche beschränken und in der Sprache der Veröffentlichung, auf die sie sich bezieht, abgefaßt sein.
  3. Absatz 3,Die Richtigkeit einer nachträglichen Mitteilung ist durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Auf Antrag des Betroffenen ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein solches Amtszeugnis auszustellen, sonst das Gericht.