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BGBl. I Nr. 112/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformbegleitgesetz II
Bundesgesetz, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Mediengesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Militärstrafgesetz, das Pornographiegesetz, das Strafregistergesetz, das Tilgungsgesetz, das Bundesgesetz über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, das Sozialbetrugsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das OGH-Gesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Apothekerkammergesetz, das Arzneimittelgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Weingesetz geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz II)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) 114 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 151/2005 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 112/2007 § 13↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Verfahren gegen Verbände
Einleitung des Verfahrens
§ 13.
(1) Sobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).
(2) Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Verletzten Opfers zu verfolgen, so gilt ist § 46 71 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Wochen mit dem Tag beginnt, an dem der zur Privatanklage berechtigten Person ein hinlänglicher Verdacht bekannt geworden ist, dass ein Verband für die von ihm zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3) anzuwenden.