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BGBl. I Nr. 112/2007

kundgemacht 28.12.2007 RIS↗Parlament↗
Strafprozessreformbegleitgesetz II
Bundesgesetz, mit dem das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Mediengesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Militärstrafgesetz, das Pornographiegesetz, das Strafregistergesetz, das Tilgungsgesetz, das Bundesgesetz über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, das Sozialbetrugsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das OGH-Gesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Apothekerkammergesetz, das Arzneimittelgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz und das Weingesetz geändert werden (Strafprozessreformbegleitgesetz II)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) 114 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2006 – 28.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 151/2005 · danach: BGBl. I Nr. 112/2007 § 26↗RIS↗
in Kraft 29.12.2007 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 112/2007 § 26↗RIS↗
Verständigung der zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde
§ 26.
(1) Von der Einleitung und der Beendigung eines Verfahrens gegen einen Verband hat das Gericht die für den betroffenen Tätigkeitsbereich zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder des Urteils zu übermitteln.
(2) Das Gericht kann die Behörde (Abs. 1) ersuchen, an der Überwachung der Einhaltung einer Weisung oder einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1 Z 2 mitzuwirken.
(3) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung nach § 19 Abs. 1 Z 2 zurückzutreten, so sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)
Schlagworte
Verwaltungsbehörde
§ 26geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 29.12.2007 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 112/2007 § 26↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 112/2007 § 26↗RIS↗
Verständigung der zuständigen Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde
§ 26.
(1) Von der Einleitung und der Beendigung eines Verfahrens gegen einen Verband Die Staatsanwaltschaft hat das Gericht die für den betroffenen Tätigkeitsbereich eines Verbandes zuständige Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Verband und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und ihr 208 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat das Gericht die Behörde über die Beendigung des Strafverfahrens zu verständigen und eine Ausfertigung des Beschlusses, mit dem das Verfahren eingestellt wird, oder des Urteils zu übermitteln.
(2) Das Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann die Behörde (Abs. 1) ersuchen, an der Überwachung der Einhaltung einer Weisung oder einer Maßnahme nach § 19 Abs. 1 Z 2 mitzuwirken.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)
Schlagworte
Verwaltungsbehörde