BGBl. I Nr. 14/2007
Sonderrechnungslegungsgesetz – SRLG
Bundesgesetz über Sonderrechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die zu einer getrennten Buchführung verpflichtet sind (Sonderrechnungslegungsgesetz – SRLG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Aufbewahrungspflichten
Paragraph 6,
Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach Paragraph 5, Absatz eins, sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen.