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BGBl. I Nr. 14/2007

kundgemacht 20.04.2007 RIS↗Parlament↗
Sonderrechnungslegungsgesetz – SRLG
Bundesgesetz über Sonderrechnungslegungsvorschriften für Unternehmen, die zu einer getrennten Buchführung verpflichtet sind (Sonderrechnungslegungsgesetz – SRLG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2007× zu SRLG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sonderrechnungslegungsgesetz (SRLG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 21.04.2007 · idF BGBl. I Nr. 14/2007 § 4↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Stellen der öffentlichen Hand:
    1. Litera a
      der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
    2. Litera b
      Einrichtungen, die
      • Strichaufzählung
        zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen und
      • Strichaufzählung
        überwiegend von Stellen der öffentlichen Hand gemäß Litera a,, anderen Einrichtungen gemäß Litera b, oder Verbänden gemäß Litera c, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Stellen der öffentlichen Hand gemäß Litera a,, anderen Einrichtungen gemäß Litera b, oder Verbänden gemäß Litera c, ernannt worden sind,
    3. Litera c
      Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren Stellen der öffentlichen Hand gemäß Litera a, oder b zusammensetzen;
  2. Ziffer 2
    öffentliches Unternehmen: jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, mittel- oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, indem es
    1. Litera a
      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder
    2. Litera b
      über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. Litera c
      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leistungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann;
  3. Ziffer 3
    ausschließliche Rechte: Rechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder sonstigen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einem einzigen Unternehmen vorbehalten sind;
  4. Ziffer 4
    besondere Rechte:
    1. Litera a
      Rechte zur Ausübung einer Dienstleistung oder sonstigen Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
      • Strichaufzählung
        einer auf zwei oder mehr begrenzten Anzahl von Unternehmen vorbehalten sind, ohne dass die zahlenmäßige Begrenzung oder die Auswahl der berechtigten Unternehmen auf objektiven, angemessenen und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, oder
      • Strichaufzählung
        mehreren konkurrierenden Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien eingeräumt werden, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder
    2. Litera b
      Vorteile, die einem oder mehreren Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eingeräumt werden und die Fähigkeit anderer Unternehmen, die gleiche Tätigkeit in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen zu leisten, wesentlich beeinträchtigen;
  5. Ziffer 5
    Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse:
    marktbezogene, wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden.