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BGBl. I Nr. 24/2007

kundgemacht 23.05.2007 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das EG-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesbahngesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) 13 § 0↗RIS↗
§ 80geändertAbs 2 lit b
in Kraft 21.01.2006 – 23.05.2007 · idF BGBl. I Nr. 13/2006 · danach: BGBl. I Nr. 24/2007 § 80↗RIS↗
in Kraft 24.05.2007 – 29.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 24/2007 · danach: BGBl. I Nr. 95/2010 § 80↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
FAO/WHO Codex Alimentarius – Kommission (WECO)
§ 80.
(1) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat zu ihrer Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.
(2) Der WECO haben als Mitglieder anzugehören:
a) zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
b) ein Vertreter der Bundesministerien des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen Soziales und Konsumentenschutz,
c) ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit,
… 10 unveränderte Absätze
d) ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
e) ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
f) ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
g) ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
h) ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
i) ein fachkundiger Bediensteter der Agentur oder der Untersuchungsanstalten der Länder,
j) Vertreter der einschlägigen Fachgebiete.
(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der WECO werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis i genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der WECO.
(4) Die WECO kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.
(5) Die WECO hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf.