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BGBl. I Nr. 26/2007

kundgemacht 20.06.2007 RIS↗Parlament↗
Leistung eines österreichischen Beitrages zur vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 4)
Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 4)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2007× zu GEF 4×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vierte Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 4) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 21.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 26/2007 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Der Bund leistet im Rahmen der vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 24 380 000 EUR.