Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 28/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) 1571 § 0↗RIS↗
§ 26geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1999 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 161/1998 · danach: BGBl. I Nr. 28/2007 § 26↗RIS↗
in Kraft 01.07.2007 – 28.02.2010 · idF BGBl. I Nr. 28/2007 · danach: BGBl. I Nr. 13/2010 § 26↗RIS↗
Kundmachung in den Häusern
§ 26.
(1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Familien- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden, sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.