Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 28/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 28/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) 1571 § 0↗RIS↗
§ 84geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.05.1993 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 471/1992 · danach: BGBl. I Nr. 28/2007 § 84↗RIS↗
in Kraft 01.07.2007 – 28.02.2010 · idF BGBl. I Nr. 28/2007 · danach: BGBl. I Nr. 13/2010 § 84↗RIS↗
8. Abschnitt
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 84.
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß Abschluss der Stimmenabgabe Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde Wahlorgane, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4 und, die Wahlzeugen sowie die akkreditierten Personen gemäß § 20a Abs. 3 verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlurne zu entleeren und die beigefarbenen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen auszusondern, zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
… 8 unveränderte Absätze
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.
(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (§ 85) zu beurkunden und in den Gemeinden außerhalb Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.