Absatz eins,Paragraphen 7 a, Absatz eins, 56, Absatz 6 und 6 a treten mit 1. Juli 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2007, in Kraft.
BGBl. I Nr. 32/2007
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 217neu
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2007,
Paragraph 217,
- Absatz 2,Paragraph 216, Absatz 2 und 3 treten rückwirkend mit Ablauf des 27. Juli 2006 außer Kraft.
- Absatz 3,Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach Paragraph 56, Absatz 6, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
- Absatz 4,Mit dem (der) Versicherten nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die nach Paragraph 56, Absatz 6, in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010.