BGBl. I Nr. 35/2007
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes sowie des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1 bis Abs 5; Abs 7
Zusammensetzung der Verwaltungsorgane
§ 15.
(1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind, jeweils getrennt für die Sachbereiche der Urlaubsregelung und der Abfertigungsregelung, ein Ausschuß Ausschuss, ein der Vorstand und ein Kontrollausschuß. Nicht allein einen Sachbereich betreffende Angelegenheiten, insbesondere Angelegenheiten des beiden Sachbereichen zur Verfügung stehenden Anlagevermögens und Personalangelegenheiten, sind von den Verwaltungsorganen des Sachbereiches der Urlaubsregelung zu behandeln Kontrollausschuss. Für den Bereich einer jeden Landesstelle jedes Bundeslandes besteht jeweils ein Beirat.
(2) Jeder Ausschuß besteht aus zwölf Vertretern der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, und aus zwölf Vertretern der Arbeitnehmer (Gruppe der Arbeitnehmer), die vom Österreichischen Arbeiterkammertag entsendet werden. Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden, der gleichzeitig Obmann des Vorstandes für den Sachbereich ist, und aus der Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter, der gleichzeitig Stellvertreter des Obmannes des Vorstandes ist. Der Vorsitzende des Ausschusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung ist aus jener Gruppe zu wählen, der der Vorsitzende des Ausschusses für den Sachbereich der Urlaubsregelung nicht angehört. Der Ausschuss besteht aus 20 Vertretern der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus 20 Vertretern der Arbeitnehmer (Gruppe der Arbeitnehmer), die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, die gleichzeitig Obmänner des Vorstandes sind, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört.
(3) Jeder Der Vorstand besteht außer dem Obmann und dessen Stellvertreter den Obmännern aus je zwei vier weiteren Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber bzw. von der Gruppe der Arbeitnehmer des Ausschusses aus ihrer Mitte entsendet werden.
(4) Jeder Kontrollausschuß besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, und aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die vom Österreichischen Arbeiterkammertag entsendet werden. Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden und aus der Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende ist aus jener Gruppe zu wählen, der der Obmann des Vorstandes nicht angehört. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen mit Ausnahme des Kontrollausschusses des anderen Sachbereiches keinem anderen Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse angehören. Der Kontrollausschuss besteht aus drei Vertretern der Arbeitgeber, die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse angehören.
(5) Der Beirat einer Landesstelle der Urlaubs- und Abfertigungskasse eines Bundeslandes besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, die von der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer, und aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der angegebenen abgegebenen Stimmen einen Obmann und aus der Gruppe, der der Obmann nicht angehört, dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(6) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsendet. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer entsendet werden, endet mit deren Ablauf. Die Mitglieder des Vorstandes haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.
(7) Die Verwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Die Geschäftsordnung (§ 18) hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten des Ausschusses bei der Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses und Beschlussfassung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abgegebenen Stimmen erforderlich ist.