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BGBl. I Nr. 35/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes sowie des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) 14 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1 bis Abs 5; Abs 6 (entfallen)
in Kraft 01.10.1987 – 30.09.2007 · idF BGBl. Nr. 618/1987 · danach: BGBl. I Nr. 35/2007 § 16↗RIS↗
in Kraft 01.10.2007 – 31.07.2011 · idF BGBl. I Nr. 35/2007 · danach: BGBl. I Nr. 51/2011 § 16↗RIS↗
Aufgaben der Verwaltungsorgane
§ 16.
(1) Den Ausschüssen vorbehalten sind für ihren Sachbereich die Beschlußfassung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Beschlußfassung der Geschäftsordnungen der Verwaltungsorgane für den betreffenden Sachbereich. Dem Ausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung ist überdies vorbehalten die Aufteilung und die Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20), ferner die Beschlußfassung der Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Bestellung der Direktoren. Von grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der jeweilige Ausschuß vom Vorstand dieses Sachbereiches in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus sind die Ausschüsse jeweils von grundsätzlichen Angelegenheiten der in den anderen Sachbereich fallenden Angelegenheiten, die von Bedeutung für den eigenen Sachbereich sind, zu informieren. Dem Ausschuss vorbehalten sind die Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die einzelnen Sachbereiche sowie die Beschlussfassung der Geschäftsordnung. Dem Ausschuss ist überdies die Aufteilung und die Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20) vorbehalten, ferner die Beschlussfassung der Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Bestellung der Direktoren. Er hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden. Von grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der Ausschuss vom Vorstand in Kenntnis zu setzen.
(2) Den Vorständen obliegt jeweils die Geschäftsführung für den Sachbereich, dem Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung auch die Geschäftsführung in Angelegenheiten, die nicht nur einen Sachbereich betreffen. Zur gesetzlichen Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Obmann des Vorstandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung und sein Stellvertreter und, soweit es Angelegenheiten des Sachbereiches der Abfertigungsregelung betrifft, der Obmann des Vorstandes für diesen Sachbereich und sein Stellvertreter berufen. Die näheren Bestimmungen über deren Stellvertretung hat die Geschäftsordnung zu regeln. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sowie die Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so ist in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes mit dem Kontrollausschuss über die Vorlage zu beschließen. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß hat der jeweilige Vorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Kontrollausschuß dem zuständigen Ausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so ist in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes mit dem Kontrollausschuß über die Vorlage zu beschließen. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Geschäftsordnung hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten welchem Obmann die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Ausschusses und des Vorstandes obliegt. Bei Verhinderung eines Obmannes wird dieser vom jeweils anderen Obmann vertreten. Zur gesetzlichen Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die beiden Obmänner gemeinsam berufen. Die näheren Bestimmungen über deren Stellvertretung hat die Geschäftsordnung zu regeln.
(4) Die Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuß dem für den Sachbereich zuständigen Ausschuß vorzulegen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Kontrollausschuss überwacht die Gebarung der Sachbereiche. Dem Kontrollausschuss sind auf Verlangen alle zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen und die notwendigen Mitteilungen zu machen. Er kann beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Durchführung einer amtlichen Überprüfung der jeweiligen Gebarung beantragen. Die Geschäftsordnung hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten welchem Vorsitzenden die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Kontrollausschusses obliegt, wobei jeweils jener Vorsitzende des Kontrollausschusses, der der anderen Gruppe als der für eine Angelegenheit zuständige Obmann angehört, mit der Leitung zu betrauen ist. Bei Verhinderung eines Vorsitzenden wird dieser vom jeweils anderen Vorsitzenden vertreten.
(5) Der Kontrollausschuß für den jeweiligen Sachbereich überwacht die Gebarung des Sachbereiches, der Kontrollausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung auch die Gebarung der nicht nur einen Sachbereich betreffenden Angelegenheiten der Urlaubs- und Abfertigungskasse. Dem jeweiligen Kontrollausschuß sind auf Verlangen alle zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen und die notwendigen Mitteilungen zu machen. Er kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Durchführung einer amtlichen Überprüfung der jeweiligen Gebarung beantragen. Den Beiräten obliegt die Mitwirkung bei der Geschäftsführung im Bereich der Organisationseinheiten auf regionaler Ebene. Wenn sich der Wirkungsbereich einer Organisationseinheit auf mehr als ein Bundesland erstreckt, ist der Beirat zu befassen, in dessen Bundesland der Betrieb seinen Sitz hat. Weiters sind die Beiräte über grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung zu informieren. In einer Organisationseinheit mit einem Wirkungsbereich, der sich auf mehr als ein Bundesland erstreckt, können die Sitzungen der Beiräte mehrerer Bundesländer gemeinsam abgehalten werden.
(6) Dem Beirat obliegt die Mitwirkung bei der Geschäftsführung der Landesstelle.