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BGBl. I Nr. 36/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Forschungs- und Wirtschaftsförderungsrechtsnovelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Österreichische ForschungsförderungsgesellschaftmbH – Errichtungsgesetz, das Garantiegesetz 1977 und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert werden (Forschungs- und Wirtschaftsförderungsrechtsnovelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz (FTFG) 10 § 0↗RIS↗
§ 22geändertAbs 1
in Kraft 14.01.2006 – 29.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 11/2006 · danach: BGBl. I Nr. 36/2007 § 22↗RIS↗
in Kraft 30.06.2007 – 30.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 36/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015 § 22↗RIS↗
§ 22.
(1) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 1 und des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(2) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.