BGBl. I Nr. 36/2007
Forschungs- und Wirtschaftsförderungsrechtsnovelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Österreichische ForschungsförderungsgesellschaftmbH – Errichtungsgesetz, das Garantiegesetz 1977 und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz geändert werden (Forschungs- und Wirtschaftsförderungsrechtsnovelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 2; Abs 5
Aufsichtsrat
§ 6.
(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt, außer im Falle von einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschlüssen, die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt den Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, vom Bundesminister für Finanzen, von der Wirtschaftskammer Österreich, von der Vereinigung der Österreichischen Industrie sowie von der Bundesarbeitskammer entsandt. Zwei weitere Mitglieder mit unternehmerischer Erfahrung werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einvernehmlich bestellt. Innovation und Technologie entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat über unternehmerische Erfahrung zu verfügen.
(4) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Forschung und Technologieentwicklung sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Wissenschaftsfonds) sind den Sitzungen des Aufsichtsrates zur Beratung beizuziehen.
(5) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz - – ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.