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BGBl. I Nr. 37/2007

kundgemacht 29.06.2007 RIS↗Parlament↗
Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG und Kraftfahrrechts-Änderungsgesetz 2007 – KrÄG 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG) erlassen wird sowie das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum geändert werden (Kraftfahrrechts-Änderungsgesetz 2007 – KrÄG 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994) 110 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 4; Abs 4 (neu); Abs 5; Abs 6 Z 1 bis Z 4 · umnummeriert: Abs 6
in Kraft 01.10.2004 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 115/2004 · danach: BGBl. I Nr. 37/2007 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.07.2007 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 37/2007 · danach: BGBl. I Nr. 138/2011 § 9↗RIS↗
Versicherungssumme
§ 9.
(1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich des der Abs. 4 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 30 000 Euro Sachschäden umfasst.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 6 12 000 000 Euro,
2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 3 000 000 Euro,
3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 3 6 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 3 000 000 Euro,
4. für alle anderen Fahrzeuge 3 6 000 000 Euro.
(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
1. alle Personenschäden
a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 11 000 000 Euro,
b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 000 000 Euro,
c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 5 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 000 000 Euro,
d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5 000 000 Euro,
2. alle Sachschäden bis zu 1 000 000 Euro
voll zu decken.
(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 60 000 Euro.
(46) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 3 6 000 000 Euro,
2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 6 12 000 000 Euro,
3. für Sachschäden insgesamt 6 12 000 000 Euro,
4. für bloße Vermögensschäden 30 Vermögenschäden 60 000 Euro.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2004)