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BGBl. I Nr. 40/2007

kundgemacht 06.07.2007 RIS↗Parlament↗
Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2007× zu KLI.EN-FondsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 07.07.2007 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 40/2007 · danach: BGBl. I Nr. 25/2025 § 3↗RIS↗

Aufgaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Fonds erreicht die in Paragraph eins, angeführten Ziele durch die Gewährung von Fördermitteln, die Erteilung von Aufträgen und die Finanzierung von Maßnahmen bestehender einschlägiger Finanzierungsinstrumente im Rahmen der folgenden Programmlinien:
    1. Ziffer eins
      Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung,
    2. Ziffer 2
      Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten und
    3. Ziffer 3
      Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien.
  2. Absatz 2,Innerhalb der Programmlinien werden Maßnahmen gefördert oder beauftragt, die
    1. Ziffer eins
      der Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Energieaufbringung, -umwandlung, -transport und -verwendung,
    2. Ziffer 2
      der Verbesserung der Wirkungsgrade und der Entwicklung umweltfreundlicher Techniken bei der Nutzung sämtlicher Rohstoffe,
    3. Ziffer 3
      der Forschung und Entwicklung im Bereich der erneuerbaren Energien zur Strom-, Wärme- und Kraftstoffgewinnung als auch von Energiespeichern sowie der Klimaforschung,
    4. Ziffer 4
      der wirtschaftlichen Ausreifung neuer Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung und zur effizienten Energienutzung,
    5. Ziffer 5
      der Unterstützung der Verlagerung des Personen- und Güterverkehrs auf energieeffiziente Verkehrsträger sowie
    6. Ziffer 6
      der Aus- und Weiterbildung, Beratung und Bewusstseinsbildung zur besseren Erreichung der Ziele im Rahmen der drei Programmlinien gemäß Absatz eins
    dienen.
  3. Absatz 3,Für außerordentliche Leistungen zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, kann jährlich ein Preis ausgelobt werden.