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BGBl. I Nr. 40/2007

kundgemacht 06.07.2007 RIS↗Parlament↗
Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 40/2007× zu KLI.EN-FondsG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 07.07.2007 – 07.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 40/2007 · danach: BGBl. I Nr. 37/2009 § 6↗RIS↗

Präsidium

Paragraph 6, (1) Dem Präsidium gehören an

  1. Ziffer eins
    der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung,
  2. Ziffer 2
    der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder eine von ihm entsandte Vertretung,
  3. Ziffer 3
    der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung und
  4. Ziffer 4
    der Bundeskanzler oder eine von ihm entsandte Vertretung.
  1. Absatz 2,Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.
  2. Absatz 3,Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.