der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung,
BGBl. I Nr. 40/2007
Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Präsidium
Paragraph 6, (1) Dem Präsidium gehören an
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder eine von ihm entsandte Vertretung,
- Ziffer 3der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung und
- Ziffer 4der Bundeskanzler oder eine von ihm entsandte Vertretung.
- Absatz 2,Den Vorsitz führt abwechselnd jeweils ein Mitglied des Präsidiums für ein Jahr.
- Absatz 3,Das Präsidium tritt zumindest zweimal jährlich, erstmals spätestens ein Monat nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, zusammen. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse einstimmig bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Stimmenthaltung ist zulässig. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlauf ist zulässig, wobei der Vorsitzende den wirksam gefassten Beschluss feststellt.