Absatz 2,Der Expertenbeirat gibt Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (Paragraph 3,) im Hinblick auf die Ziele gemäß Paragraph eins, ab.
BGBl. I Nr. 40/2007
Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Aufgaben des Expertenbeirates
Paragraph 9, (1) Der Expertenbeirat berät das Präsidium hinsichtlich der Richtlinien, des Strategischen Planungsdokuments, der Programmlinien sowie des Jahresprogramms.
- Absatz 3,Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben betrauen.