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BGBl. I Nr. 43/2007

kundgemacht 09.07.2007 RIS↗Parlament↗
AWG-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2007× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 538 § 0↗RIS↗
§ 68geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 6 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 02.11.2002 – 11.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 102/2002 · danach: BGBl. I Nr. 43/2007 § 68↗RIS↗
in Kraft 12.07.2007 – 15.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 43/2007 · danach: BGBl. I Nr. 9/2011 § 68↗RIS↗
Notifizierungsunterlagen
§ 68.
Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Notifizierungsbegleitscheines gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 2. Die notifizierende Person übermittelt dazu (1) Die Notifizierung erfolgt mithilfe des Notifizierungsformulars gemäß Anhang IA und des Begleitformulars gemäß Anhang IB der EG-VerbringungsV. Der Notifizierende hat dazu zu übermitteln:
1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbeseitigung, den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage; im Fall einer Verbringung aus einem Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV hat der Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle jedenfalls die Verpflichtung des Notifizierenden zu enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt oder abgeschlossen werden kann Restabfallbehandlung;
2. die notwendigen Abschriften für den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle in deutscher oder englischer Sprache und im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die zuständigen Behörden. Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;
3. eine Analyse/Beschreibung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Abfalls;
4. eine Sicherheitsleistung (insbesondere eine Bankbürgschaft oder Bankgarantie) oder eine Versicherung gemäß Art. 6 der EG-VerbringungsV bei der Ausfuhr aus Österreich in Original, bei der Einfuhr oder Durchfuhr in Original oder Kopie;
5. den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel im Falle des Transports gefährlicher Güter; und
6. im Fall einer alternativen Behandlung von POP-Abfällen gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V den Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.
Der Notifizierung sind die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden anzuschließen.
(2) Das Notifizierungs- und das Begleitformular und sonstige Dokumente und Unterlagen, die vom Notifizierenden übermittelt werden, haben in deutscher oder englischer Sprache vorzuliegen. Liegen die Originaldokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache vor, so sind beglaubigte Übersetzungen zu übermitteln.
Schlagworte
Beseitigungsanlage, Notifizierungsformular