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BGBl. I Nr. 43/2007

kundgemacht 09.07.2007 RIS↗Parlament↗
AWG-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2007× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 538 § 0↗RIS↗
§ 70geändertText; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.04.2006 – 11.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 34/2006 · danach: BGBl. I Nr. 43/2007 § 70↗RIS↗
in Kraft 12.07.2007 – 15.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 43/2007 · danach: BGBl. I Nr. 9/2011 § 70↗RIS↗
Freigabe der Sicherheitsleistung und, Unterlagen für die Beförderung
und Zollanmeldung
§ 70.
(1) Eine notifizierungspflichtige Im Fall einer Verbringung von Abfällen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Anlass zu der Annahme, dass die gegenüber der Behörde am Versandort geleistete Sicherheit vorläufigen Verwertung oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Art. 27 EG-VerbringungsV genannten Kosten und Risken abzudecken, legt er Beseitigung darf die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder Auflage selbst fest. Sicherheitsleistung nur unter Einhaltung folgender Voraussetzungen freigegeben werden:
1. Die Abfälle haben die vorläufige Anlage verlassen.
2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bescheinigung gemäß Art. 15 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erhalten.
3. Jede nachfolgende Verbringung zu einer Behandlungsanlage wird von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abgedeckt.
(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen ist sind eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins Notifizierungsformulars und das Begleitformular (§ 18 68 Abs. 2 1) und, die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 und die sonstigen erforderlichen Bewilligungen der ausländischen Behörden mitzuführen.
(3) Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen, Notifizierungs- und Notifizierungsbegleitscheine Begleitformulare sind bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S 17. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, dass eine bewegliche Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
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Notifizierungsformular