BGBl. I Nr. 43/2007
AWG-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 72geändertÜberschrift, Z 1, Z 2, Z 3 (neu)
Nähere Bestimmungen für die grenzüberschreitende Verbringung
§ 72.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung
1. zu bestimmen, dass einzelne welche der in Anhang II III der EG-VerbringungsV aufgeführte aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder auf Grund einer der öffentlichen Gesundheit in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten gefährlichen Eigenschaft so wie die in den Anhängen III oder Anhang IV der EG-VerbringungsV aufgeführten aufgeführte Abfälle überwacht werden, und
2. nähere Bestimmungen über Art und Form des Notifizierungsbegleitscheines und Art und Form der Meldungen gemäß der EG-VerbringungsV und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen und organisatorische Regelungen für den Datenaustausch gemäß Art. 26 Abs. 4 der EG-VerbringungsV und die Art und Form von mitzuführenden Informationen gemäß § 70 zu erlassen.,
3. zu bestimmen, dass derjenige, der eine nicht notifizierungspflichtige Verbringung veranlasst, die Informationen, die gemäß Art. 18 Abs. 1 der EG-VerbringungsV mitzuführen sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 18 Abs. 3 der EG-VerbringungsV zu melden hat und nähere Bestimmungen über Art und Form der Meldungen und die Form der diesbezüglichen Übermittlungen zu erlassen.