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BGBl. I Nr. 44/2007

kundgemacht 09.07.2007 RIS↗Parlament↗
Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird – Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2007× zu FinStrG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 424 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 198aufgehoben
in Kraft 01.01.1959 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 129/1958 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007 Art. 1 § 198↗RIS↗

Paragraph 198, (1) Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften um Erhebungen oder Auskünfte sind möglichst schnell zu erledigen; stehen der Erledigung zunächst Hindernisse im Wege, so ist das Gericht oder die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen.

  1. Absatz 2,Wenn das Gericht es für nötig hält, ist ihm Akteneinsicht zu gewähren.
  2. Absatz 3,Die Erledigung gerichtlicher Ersuchen und die Akteneinsicht kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Bundesinteressen entgegenstehen. Die Ablehnung ist zu begründen; eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht reicht für sich allein zur Begründung nicht aus.
  3. Absatz 4,Das Ablehnungsschreiben ist nicht zum Strafakt zu nehmen, sondern daraus ein neuer Akt zu bilden; das Recht zur Einsicht in diesen Akt steht nur dem Staatsanwalt und der Finanzstrafbehörde zu.