BGBl. I Nr. 44/2007
Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007)
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird – Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 199geändertÜberschrift; Abs 2
Zum IV 3. Hauptstück.
§ 199. (1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen.
(2) Für den Wirtschaftstreuhänder gelten § 39 Abs. 1 und 2, § 40 57, § 44 58 Abs. 2 1, 3 und 4 und § 45 60 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.