BGBl. I Nr. 46/2007
Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Förderung von Auslandsstudien
Studienbeihilfe während Auslandsstudien
§ 53.
(1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit Hochschulen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie an medizinisch-technischen medizinischtechnischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.