BGBl. I Nr. 52/2007
Änderung des Privatfernsehgesetzes, des ORF-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz, das ORF-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43geändertZ 2, Z 3
Strafbestimmungen
§ 43.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied eines Stiftungsorgans oder als Beauftragter
1. in Darstellungen oder in Übersichten über den Vermögensstand der Stiftung, insbesondere in Jahresabschlüssen, die Verhältnisse der Stiftung unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt;
2. in Auskünften, die nach § 272 HGB UGB den Mitgliedern der Prüfungskommission oder den sonstigen Prüfern der Stiftung zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Stiftung unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder
3. über die im Anhang (§§ 236 bis 239 HGB UGB) oder im Lagebericht (§ 243 HGB UGB) anzugebenden Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.
Anmerkung