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BGBl. I Nr. 53/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Väter-Karenzgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bezügegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 1426 § 0↗RIS↗
Anl. 1/26geändert26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1: Überschrift · Überschrift, Tabelle, Text (entfallen), lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen), lit c (entfallen), sublit aa (entfallen), sublit bb (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen), lit bzw (entfallen), lit f (entfallen), Z 18 (entfallen), lit a (entfallen)
in Kraft 01.01.2005 – 31.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 176/2004 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 Anl. 1/26↗RIS↗
in Kraft 01.08.2007 – 31.08.2007 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 Anl. 1/26↗RIS↗
26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung                      Erfordernis
Verwendung
Erfordernis
26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heeresversorgungsschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden
a)
Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);
b)
bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;
c)
bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch
aa)
eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen facheinschlägiger Richtung oder
bb)
(nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
d)
bei Lehrern an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und an Übungsschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
e)
bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
f)
bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.
26.2. Lehrer für Religion an den in Z 26.1 angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.
26.3. Lehrer für Bewegung und Sport
Die erfolgreiche Ablegung der
a)
Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder
b)
Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen
an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.
26.4. Erzieher (Sondererzieher) an Bundeskonvikten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien oder in gleichartigen Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen, Übungshorten und ganztägigen Schulformen
Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher.
26.5. Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieher
a)
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten,
b)
Zusatzprüfung aus Didaktik und
c)
eine vierjährige einschlägige Berufspraxis.
26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
a)
Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher,
b)
die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und
c)
eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.
26.1. Lehrer an mittleren und        a) Bei Lehrern für
Anmerkung
höheren Schulen und an der                musikalische
Art. IX der 39. GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982
Heeresversorgungsschule, soweit            Unterrichtsgegenstände
Schlagworte
sie nicht die Erfordernisse für            durch den Erwerb eines
Ersatz
eine der Verwendungsgruppen L 2a          Magistergrades gemäß § 87
oder eine höhere Verwendungsgruppe        Abs. 1 des
erfüllen und auch nicht in Z 26.2          Universitätsgesetzes 2002
erfasst werden                            bzw. der Erwerb eines
Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 UniStG eines
einschlägigen Studiums an
einer Universität der
Künste oder einer
gleichwertigen
Studienrichtung an einer
anderen Musiklehranstalt
oder durch den Erwerb
eines Bakkalaureatsgrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
durch die Lehrbefähigung
(in den beiden
letztgenannten Fällen aus
Gesang oder einem
zugelassenen
Instrumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung);
b) bei Lehrern für
sozialfachliche
Unterrichtsgegenstände
durch den erfolgreichen
Abschluss einer
Ausbildung in der in
Betracht kommenden
Fachrichtung
(insbesondere gemäß
Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz –
GuKG, BGBl. I
Nr. 108/1997) gemeinsam
mit einer nach Vollendung
des 18. Lebensjahres
zurückgelegten
sechsjährigen
facheinschlägigen
Berufspraxis;
c) bei Lehrern für
Bildnerische Erziehung,
für Werkerziehung und für
verwandte
Unterrichtsgegenstände
durch
aa) eine nach Vollendung
des 18. Lebensjahres
zurückgelegte
sechsjährige
Berufspraxis mit
besonderen Leistungen
facheinschlägiger
Richtung oder
bb) (nur an
Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik
und an
Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik) eine
Reife- und
Diplomprüfung für
Erzieher oder
Kindergärten
gemeinsam mit einer
einschlägigen
fachlichen Ausbildung
und einer
zweijährigen
einschlägigen Berufs-
oder Lehrpraxis;
d) bei Lehrern an Anstalten
der Lehrer- und
Erzieherbildung und an
Übungsschulen und bei
Lehrern für
Kinderbeschäftigung durch
eine für Lehrer der
Verwendungsgruppe L 3
vorgeschriebene
Befähigung gemeinsam mit
einer sechsjährigen
einschlägigen Berufs-
oder Lehrpraxis;
e) bei Lehrern für
Kindergarten-,
Sonderkindergarten- und
Hortpraxis sowie für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik an
Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik
durch eine Reife- und
Diplomprüfung für
Kindergärten (und Horte)
bzw. Diplomprüfung für
Kindergärten oder eine
Diplomprüfung für
Sonderkindergärtnerinnen
gemeinsam mit der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und einer
vierjährigen
einschlägigen Berufs-
oder Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für den
Fachunterricht an den
land- und
forstwirtschaftlichen
Schulen durch die
Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes
gemäß Z 3.13 lit. a und b
gemeinsam mit einer nach
Vollendung des
18. Lebensjahres
zurückgelegten
sechsjährigen
Berufspraxis mit
besonderen Leistungen auf
dem in Betracht kommenden
Fachgebiet.
26.2. Lehrer für Religion an den  Die erfolgreiche Ablegung der
in Z 26.1 angeführten Schulen,      Reife- und Diplomprüfung bzw.
soweit sie nicht die Erfordernisse  Reifeprüfung an einer höheren
der Verwendungsgruppen L 2a oder    Schule.
einer höheren Verwendungsgruppe
erfüllen
26.3. Lehrer für Leibesübungen    Die erfolgreiche Ablegung der
a) Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an Schulen
oder
b) Abschlussprüfung der
staatlichen
Sportlehrerausbildung mit
dem Spezialfach
Leibeserziehung an
Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
26.4. Erzieher (Sondererzieher)  Reife- und Diplomprüfung bzw.
an Bundeskonvikten, am              Diplomprüfung (Kolleg) für
Bundes-Blindenerziehungsinstitut    Erzieher bzw. Diplomprüfung
in Wien oder am Bundesinstitut für  für Sondererzieher.
Gehörlosenbildung in Wien oder in
gleichartigen Anstalten sowie an
Schülerheimen,
Sonderschülerheimen,
Übungsschülerheimen, Übungshorten
und ganztägigen Schulformen
26.5. Übungskindergärtnerinnen        a) Reife- und Diplomprüfung
und Übungshorterzieher                    für Kindergärten (und
Horte) bzw. Diplomprüfung
für Kindergärten,
b) Zusatzprüfung aus
Didaktik und
c) eine vierjährige
einschlägige
Berufspraxis.
26.6. Lehrer für Hort- und            a) Reife- und Diplomprüfung
Heimpraxis sowie für                      bzw. Diplomprüfung für
Unterrichtsgegenstände der                Erzieher,
Didaktik an Bildungsanstalten für      b) die erfolgreiche Ablegung
Sozialpädagogik und an                    der Zusatzprüfung aus
Bildungsanstalten für                      Didaktik und
Kindergartenpädagogik                  c) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis.
Anl. 1/26geändert nie in Kraft getretenTabelle
in Kraft 01.08.2007 – 31.08.2007 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 60/2018 Anl. 1/26↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2007) · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 60/2018 Anl. 1/26↗RIS↗
26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
Erfordernis
26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heeresversorgungsschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden
a)
Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs) pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);
b)
bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;
c)
bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch
aa)
eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen facheinschlägiger Richtung oder
bb)
(nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
d)
bei Lehrern an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und an Übungsschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
e)
bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
f)
bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.
26.2. Lehrer für Religion an den in Z 26.1 angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.
26.3. Lehrer für Bewegung und Sport
Die erfolgreiche Ablegung der
a)
Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder
b)
Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen
an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.
26.4. Erzieher (Sondererzieher) an Bundeskonvikten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien oder in gleichartigen Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen, Übungshorten und ganztägigen Schulformen
Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher.
26.5. Übungskindergärtnerinnen und Übungshorterzieher Übungshorterzieherinnen
a)
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten,
b)
Zusatzprüfung aus Didaktik und
c)
eine vierjährige einschlägige Berufspraxis.
26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
a)
Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher,
b)
die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und
c)
eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
Art. IX der 39. GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982
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