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BGBl. I Nr. 53/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Väter-Karenzgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bezügegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 251 § 0↗RIS↗
§ 59ageändertAbs 4 Z 1, Schlussteil, Z 2, Z 3 lit a, lit b, lit c, Z 4; Abs 5; Abs 5a Z 3
in Kraft 01.01.2007 – 30.09.2007 · idF BGBl. I Nr. 166/2006 · danach: BGBl. I Nr. 53/2007 § 59a↗RIS↗
in Kraft 01.10.2007 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 96/2007 § 59a↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
§ 59a.
(1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 75,1 €,
2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 113,7 €,
3. an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) 156,1 €.
Diese Dienstzulage gebührt nicht aus Anlaß des Unterrichtes eines oder mehrerer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse.
(2) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 75,1 €.
(2a) Lehrern im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 2 auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 16,3 €.
(3) Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 113,7 €; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Eine Dienstzulage gebührt
1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig praxisschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder
L 2a 2, die als Besuchsschullehrer Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig praxisschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Besuchsschullehrer Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
a) an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen Praxisschulen betraut sind,
b) als Übungsschullehrer Praxisschullehrer an Pädagogischen Akademien Hochschulen oder als Religionslehrer an Übungsschulen Praxisschulen der Religionspädagogischen Akademien Pädagogischen Hochschulen verwendet werden,
c) an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig übungsschulmäßig praxisschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig praxisschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse Praxisschulklasse betraut sind,
4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen oder, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung Hauptschullehrer- oder Sonderschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenständen "Textiles Werken" „Textiles Werken“ und "Ernährung „Ernährung und Haushalt" Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand "Textiles Werken" „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen Praxisschulen betraut sind,
5. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3,
b) L 2b 1 und
c) L 2a 1,
die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen Praxisschulen betraut sind oder
6. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3 und
b) L 2b 1,
die an allgemeinbildenden allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.
(5) Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
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… 14 unveränderte Absätze
aus der        in die Verwendungsgruppe
im Falle des Abs. 4    Verwendungsgruppe
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Z 1                        L 2a 1                      L 2a 2
L 2a 2                      L 1
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Z 2                        L 2b 1                      L 2a 1
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Z 3 bis 6                  L 3                          L 2b 1
L 2b 1                      L 2a 1
L 2a 1                      L 2a 2
L 2a 2                      L 1
(5a) Abweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:
1. Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 § 64a anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
2. Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 90,3 €.
3. Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer Übungsschule einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)