BGBl. I Nr. 54/2007
Tiertransportgesetz und Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Vorübergehendes Beförderungsverbot
Paragraph 20,
Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgestellt, dass ein nicht in Österreich zugelassener Transportunternehmer in Österreich wiederholt oder ernsthaft gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, verstoßen hat und wurden bereits alle Mittel des gegenseitigen Informationsaustausches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgeschöpft, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ein befristetes Beförderungsverbot durch Österreich für den betroffenen Transportunternehmer aussprechen.