BGBl. I Nr. 54/2007
Tiertransportgesetz und Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Kontaktstelle
Paragraph 8,
Kontaktstelle gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ist das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gegenüber anderen Mitgliedstaaten.