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BGBl. I Nr. 54/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Tiertransportgesetz und Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen wird, und das Tierschutzgesetz und das Tierseuchengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.08.2007 · idF BGBl. I Nr. 54/2007 § 9↗RIS↗

Krisenpläne

Paragraph 9,

Der Landeshauptmann hat bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Krisenpläne vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, dass in behördlich angeordneten Fällen so schnell wie möglich Maßnahmen zum Schutz der Tiere getroffen werden können, insbesondere dass entsprechende Einrichtungen für die Versorgung und Betreuung der Tiere (Notversorgungsstellen) zur Verfügung stehen. Wenn Änderungen eintreten, sind diese vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.