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BGBl. I Nr. 55/2007

kundgemacht 31.07.2007 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktordnungsgesetz 1985 (MOG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 4aufgehoben
in Kraft 01.07.1985 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 291/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

(1) Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, für Mitglieder (Ersatzmitglieder), die in Regionalkommissionen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Vorbereitung von Entscheidungen über Anträge gemäß Paragraph 73, Absatz 4, mitgewirkt haben, eine pauschale Abgeltung gemäß Paragraph 55, Absatz 6, in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu gewähren.

(2) Paragraph 75, in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ist auf landwirtschaftliche Betriebe, die die darin genannten Voraussetzungen - mit Ausnahme des Erwerbs einer neuen Einzelrichtmenge - erfüllen und mit der Milchlieferung vor dem 1. Juli 1985 begonnen haben, weiter anzuwenden. Auf landwirtschaftliche Betriebe, deren Einzelrichtmenge jeweils am 1. Juli der Jahre 1983 bis 1985 erloschen ist, und von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch vor dem 1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird, ist Paragraph 75, in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Betriebe abweichend von Paragraph 75, Absatz 3, erster Satz in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Einzelrichtmenge von höchstens 40 000 kg erlangen.

Art. 4aufgehoben
in Kraft 03.04.1986 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 183/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

Milcherzeuger gemäß Paragraph 16, Absatz 4 bis 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind für die bis zum 31. Dezember 1985 unmittelbar an Verbraucher abgegebenen Mengen von Milch und Erzeugnissen aus Milch von der Nachentrichtung sämtlicher nach dem Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, zuletzt geändert durch dieses Bundesgesetz, zu entrichtenden und noch nicht geleisteten Beiträgen befreit. In diesen Fällen sind auch keine Verwaltungsstrafen zu verhängen.

Art. 4aufgehoben
in Kraft 01.07.1988 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 330/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Abweichend vom Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird mit Wirkung vom 1. Juli 1988 der Richtpreis wie folgt festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Der Erzeuger erhält für die von ihm veräußerte Kuhmilch den Grundpreis und den Fetteinheitenpreis gemäß Ziffer 2, Litera a und für Milchrahm den Grundpreis und den Fetteinheitenpreis gemäß Ziffer 3, Litera a, Wird die veräußerte Milch bzw. der Milchrahm als 1., 2. oder 3. Qualität eingestuft, so erhält der Erzeuger neben dem Grundpreis und dem Fetteinheitenpreis für Milch noch den Zuschlag gemäß Ziffer 2, Litera b und für Milchrahm den Zuschlag gemäß Ziffer 3, Litera b, Unter Fetteinheit (FE) sind 10 Gramm Milchfett zu verstehen.
    2. Ziffer 2
      Der Preis für Kuhmilch (ausgenommen bei Abgabe unmittelbar an Verbraucher) beträgt:

                                                             Groschen

      a) Grundpreis je kg ...................................  174,30

         Preis je Fetteinheit ...............................   62,-

      b) Zuschlag je kg

         (unabhängig vom Fettgehalt)

         für Milch 1. Qualität ..............................   84,50

         für Milch 2. Qualität ..............................   56,-

         für Milch 3. Qualität ..............................    7,-

   3. Der Preis für Milchrahm beträgt:

      a) Grundpreis je kg ...................................  499,-

         Preis je Fetteinheit ...............................   62,-

      b) Zuschlag je kg

         (unabhängig vom Fettgehalt)

         für Milchrahm 1. Qualität ..........................  338,-

         für Milchrahm 2. Qualität ..........................  224,-

         für Milchrahm 3. Qualität ..........................   28,-

  1. Ziffer 4
    Die Preise gemäß Ziffer 2 und 3 verstehen sich bei Lieferung in Gebinden des Erzeugers.
  2. Ziffer 5
    Mit den Preisen gemäß Ziffer 2 und 3 sind auch die Kosten der Lieferung des Erzeugers an eine Milchsammelstelle, Milchgenossenschaft, an einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an eine sonstige Übernahmestelle, wie Abstellplätze an Straßen, Plätzen und ähnliche bis zu einer Wegstrecke von 2 km abgegolten, soweit nicht andere Anlieferungsbedingungen bisher bestanden haben.
  3. Ziffer 6
    Bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Milch durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar oder durch den von ihm beauftragten Frächter unter Berücksichtigung normaler Transportverhältnisse trägt der Lieferer die Gefahr des Transports und die Verantwortung für die Qualität.

                                                             Groschen

   7. Für hartkäsetaugliche Milch kann vom Übernehmer ein

      Zuschlag von höchstens .................................  55,-

      je kg bezahlt werden.

   8. Bei beanstandeter Milch und beanstandetem Milchrahm

      wird der Auszahlungsbetrag um folgende Abschläge

      gekürzt:

      a) Abschlag für (leicht oder stark) verschmutzte Milch

         je kg ...............................................  30,-

      b) Abschlag für Milch mit mehr als 7,5 SH Grad je kg ...  30,-

         Abschlag für Milchrahm mit mehr als 6,5 SH Grad je FE   5,-

      c) Abschlag für Milch mit Geruchs- und

         Geschmacksfehlern je kg .............................  30,-

         Abschlag für Milchrahm mit Geruchs- und

         Geschmacksfehlern je FE .............................   5,-

      d) Abschlag bei hartkäsetauglicher Milch (Z 7) für

         deutliche Fehler bei der Gärreduktionsprobe je kg ...   5,-

  1. Ziffer 9
    Die Abschläge für Milch gemäß Ziffer 8, Litera a bis c beziehen sich nur auf die beanstandete Tages- bzw. Teillieferung von Milch (Milchrahm). Der Abschlag für Milch gemäß Ziffer 8, Litera d, bezieht sich auf die gesamte im betreffenden Prüfungsmonat angelieferte Milch. Soweit Lieferanten an Hartkäsereien auftragsgemäß ungeseihte Milch liefern, findet Ziffer 8, Litera a, keine Anwendung.
  2. Ziffer 10
    Die Einstufung der abgelieferten Milch und des abgelieferten Milchrahms als 1., 2. oder 3. Qualität sowie die Voraussetzungen für die Zu- und Abschläge gemäß den Ziffer 7, 8 und 9 bestimmen sich nach dem Marktordnungsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
  3. Ziffer 11
    Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe übernehmen die Milch und den Milchrahm entweder gewichts- oder volumsmäßig. Bei volumsmäßiger Übernahme wird zum Zwecke der Abrechnung der Liter Milch, sofern die Übernahme mittels Absaugvorrichtung erfolgt, mit dem Faktor 1,025, sonst aber mit dem Faktor 1,03 und der Liter Milchrahm in jedem Fall mit dem Faktor 1 in Kilogramm umgerechnet.
  4. Ziffer 12
    Die Abrechnung erfolgt vom übernehmenden Betrieb nach Grundpreis, Fetteinheitenpreis und Zuschlag für die Qualität. Grundlage für die Abrechnung bilden die vom Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb tatsächlich übernommenen Mengen und Fetteinheiten.
  5. Ziffer 13
    Die in den Ziffer eins bis 12 genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, in der geltenden Fassung. Die Umsatzsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
  6. Ziffer 14
    Die Abrechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mit den Lieferanten von Milch erfolgt monatlich im nachhinein.
  1. Absatz 2,Diese Festsetzung gilt bis zu einer neuen Festsetzung durch den Milchwirtschaftsfonds gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Marktordnungsgesetzes 1985 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, längstens jedoch bis 30. September 1988.
Art. 4aufgehoben
in Kraft 01.03.1992 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 138/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,)

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die automationsunterstützt erstellten Erledigungen des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des Artikel römisch drei, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 291, in der Fassung des Artikel römisch acht, der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 183, sowie der Absatz eins und 2 dieses Artikels gelten als Bescheide des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds, sofern nicht bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der in diesen Angelegenheiten gestellte Antrag widerrufen wurde.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1991,)