BGBl. I Nr. 55/2007
Agrarrechtsänderungsgesetz 2007
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007) und ein Marktordnungs-Überleitungsgesetz erlassen werden sowie das AMA-Gesetz 1992, das Weingesetz 1999, das Forstgesetz 1975, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 und das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 119geändertAbs 2
Unterricht und Lehrplan
§ 119.
(1) Der theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 1 200 Stunden zu umfassen.
(2) Den Lehrplan hat der Bundesminister für Bildung Unterricht, Wissenschaft Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:
a) allgemeinbildende Gegenstände (einschließlich Religion),
… 3 unveränderte Absätze
b) forstliche Fachgegenstände, und zwar: Waldbau, Forstnutzung, Forsttechnik und Baukunde, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb,
c) Gesetzeskunde,
d) praktischer Unterricht in den Fachgegenständen Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb.