fachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und
BGBl. I Nr. 68/2007
Vermarktungsnormengesetz – VNG
Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Besondere Untersuchungen
Paragraph 16,
Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, erlassene Verordnung
- Ziffer eins
- Ziffer 2die anzuwendenden Untersuchungsverfahren
festzulegen.