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BGBl. I Nr. 68/2007

kundgemacht 01.10.2007 RIS↗Parlament↗
Vermarktungsnormengesetz – VNG
Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermarktungsnormengesetz (VNG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 02.10.2007 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 68/2007 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 22↗RIS↗

Verfall

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 begangen, so ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 17, Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950, der Verfall der Ware auszusprechen.
  2. Absatz 2,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Absatz eins, zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.