Absatz eins,Für Erzeugnisse, die gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, dass die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse (Klassifizierung) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die Agrarmarkt Austria (AMA) zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, zu führen sind.
BGBl. I Nr. 68/2007
Vermarktungsnormengesetz – VNG
Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Klassifizierung
Paragraph 6,
- Absatz 2,Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägige gemeinschaftsrechtliche Regelungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, vorgegebenen Höchstgrenzen durch Verordnung festzulegende Anzahl nicht übersteigt, können mit Verordnung von der Verpflichtung zur Klassifizierung ausgenommen werden.
- Absatz 3,Die AMA hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung einschließlich der Festlegung objektiver Systeme zur Erhöhung der Qualität derselben sowie für die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste zu erlassen und in diesen die diesbezüglichen Regelungen für Kosten, die auf Seiten der AMA entstehen, zu treffen. Die Kundmachung der Richtlinien hat gemäß Paragraph 32, des AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, zu erfolgen.
- Absatz 4,Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, des AMA-Gesetzes 1992 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der in Absatz 3, genannten Systeme innerhalb der AMA mit jenen der von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten wechselweise abgeglichen werden.
- Absatz 5,Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben ihre fachliche Eignung nachzuweisen durch
- Ziffer einsden erfolgreichen Besuch eines von der AMA veranstalteten oder anerkannten Lehrkurses sowie
- Ziffer 2die regelmäßige Teilnahme an von der AMA veranstalteten vergleichenden Klassifizierungstests (Vergleichsklassifizierungen).