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BGBl. I Nr. 68/2007

kundgemacht 01.10.2007 RIS↗Parlament↗
Vermarktungsnormengesetz – VNG
Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz – VNG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 68/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermarktungsnormengesetz (VNG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 02.10.2007 – 20.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 68/2007 · danach: BGBl. I Nr. 104/2013 § 7↗RIS↗

Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind Erzeugnisse ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      im Rahmen des Abhof-Verkaufs,
    2. Ziffer 2
      vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
    3. Ziffer 3
      von Lagerungsstellen an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
    4. Ziffer 4
      an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Absatz eins, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Zielen erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Soweit Gemeinschaftsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des Paragraph eins, Absatz eins, vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, eine Ausnahme nach Absatz eins, vorgesehen werden.