BGBl. I Nr. 76/2007
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Karenzgeldgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43geändertAbs 1; Abs 2
Pfändungsverbot und Steuerbefreiung
§ 43.
(1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist und der Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 290 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.
(2) Kinderbetreuungsgeld ist und Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehört gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.