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BGBl. I Nr. 81/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Markenschutzgesetz 1970 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutzzertifikatsgesetz 1996 (SchZG 1996) 3 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2005 – 13.11.2007 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 81/2007 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 14.11.2007 · idF BGBl. I Nr. 81/2007 § 5↗RIS↗
Zuständigkeit für Erledigungen
§ 5.
(1) Zur Beschlußfassung Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten von ergänzenden Schutzzertifikaten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Österreichische Patentamt zuständig. Im Patentamt richtet sich die Zuständigkeit nach der Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten, wobei die Zuständigkeit für das die Verfahren zur Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten und zur Verlängerung der Laufzeit von ergänzenden Schutzzertifikaten jener für das Verfahren zur Erteilung von Patenten entspricht.
(2) Über die Nichtigerklärung eines Schutzzertifikats auf Grund des Erlöschens des Grundpatentes vor Ende der gesetzlichen Höchstdauer oder des vollständigen Widerrufs oder der vollständigen Nichtigerklärung des Grundpatentes entscheidet die Nichtigkeitsabteilung auf Antrag oder von Amts wegen durch ein rechtskundiges Mitglied ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.