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BGBl. I Nr. 82/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 und des ASFINAG-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und das ASFINAG-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) 22 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 5 (entfallen)
in Kraft 24.02.2006 – 13.11.2007 · idF BGBl. I Nr. 26/2006 · danach: BGBl. I Nr. 82/2007 § 7↗RIS↗
in Kraft 14.11.2007 – 19.06.2013 · idF BGBl. I Nr. 82/2007 · danach: BGBl. I Nr. 99/2013 § 7↗RIS↗
Mautentrichtung
§ 7.
(1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik Es ist dafür Sorge zu nutzen tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann andere Formen der Mautentrichtung zulassen und für Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut einen angemessenen Kostenersatz fordern, der mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 7 Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.
(3) Die Autobahnen- Zur Mautabwicklung ist eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat es ist nach Maßgabe der Artikel 3 und 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG den europäischen elektronischen der europäische elektronische Mautdienst anzubieten.
(4) Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst sind in der Mautordnung zu treffen.
(5) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut ausstatten können.