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BGBl. I Nr. 82/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 und des ASFINAG-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und das ASFINAG-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) 22 § 0↗RIS↗
§ 8geändertÜberschrift; Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2003 – 13.11.2007 · idF BGBl. I Nr. 109/2002 · danach: BGBl. I Nr. 82/2007 § 8↗RIS↗
in Kraft 14.11.2007 – 30.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 82/2007 § 8↗RIS↗
Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber
§ 8.
(1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.
(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Überprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.
(4) (Anm.: Tritt mit 1.5.2008 in Kraft.)
§ 8geändertAbs 4
in Kraft 14.11.2007 – 30.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 82/2007 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.05.2008 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 82/2007 · danach: BGBl. I Nr. 142/2023 § 8↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber
§ 8.
(1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.
(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.
(4) (Anm.: Tritt mit 1.5.2008 in Kraft.) Arbeitgeber haben die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.