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BGBl. I Nr. 83/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Seilbahngesetzes 2003 – SeilbG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2007× zu SeilbG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) 425 § 0↗RIS↗
§ 12bneu
in Kraft 14.11.2007 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 83/2007 · danach: BGBl. I Nr. 79/2018 § 12b↗RIS↗

Paragraph 12 b,

  1. Absatz eins,Zubauten sind Baumaßnahmen, bei denen in eine Seilbahn Bauteile eingebaut werden, die bisher nicht bei der Seilbahn vorhanden waren und Aufgaben wahrnehmen, welche bisher durch kein anderes Bauteil erfüllt worden sind.
  2. Absatz 2,Umbauten sind Baumaßnahmen, bei denen an einer Seilbahn Änderungen erfolgen, die weder als Zubauten gemäß Absatz eins, noch als Ersatz von Bauteilen durch Ersatzteile einzustufen sind.
  3. Absatz 3,Unter Zu- und Umbauten sind auch Teilabtragungen zu verstehen.