BGBl. I Nr. 83/2007
Änderung des Seilbahngesetzes 2003 – SeilbG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12cneu
Paragraph 12 c,
Wiederaufstellen einer Seilbahn umfasst die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, bei der der überwiegende Teil der maschinenbautechnischen und seilbahnspezifisch elektrotechnischen Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird.