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BGBl. I Nr. 83/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Seilbahngesetzes 2003 – SeilbG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2007× zu SeilbG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) 425 § 0↗RIS↗
§ 33geändertBezeichnung, Anm (aufgehoben)
in Kraft 22.11.2003 – 13.11.2007 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · danach: BGBl. I Nr. 83/2007 § 33↗RIS↗
in Kraft 14.11.2007 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 83/2007 · danach: BGBl. I Nr. 79/2018 § 33↗RIS↗
§ 33 23.
Der Bauentwurf hat auf Grundlage des Sicherheitsberichtes die erforderlichen Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen und, sofern dies zum Zeitpunkt der Erstellung des Bauentwurfes möglich ist, die diesbezüglichen EG-Konformitätserklärungen zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.
(Anm.: richtig: § 33.) Der Bauentwurf hat projektbezogene Unterlagen bezüglich der Infrastruktur, der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die hiezu erforderlichen Sicherheitsanalysen sowie einen Sicherheitsbericht zu enthalten. Ferner müssen alle Unterlagen beigelegt werden, in denen die Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt sind.