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BGBl. I Nr. 83/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Seilbahngesetzes 2003 – SeilbG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2007× zu SeilbG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) 425 § 0↗RIS↗
§ 60geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 22.11.2003 – 13.11.2007 · idF BGBl. I Nr. 103/2003 · danach: BGBl. I Nr. 83/2007 § 60↗RIS↗
in Kraft 14.11.2007 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 83/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2018 § 60↗RIS↗
§ 60.
(1) Zur Erstellung des Sicherheitsberichtes sind ausschließlich Personen oder Stellen heranzuziehen, die im Verzeichnis des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 für diesen Zweck eingetragen sind. Sie müssen die in Betracht kommenden einschlägigen Normen berücksichtigen und anwenden. Der Sicherheitsbericht ist eine öffentliche Urkunde, in der auch die Einhaltung des Standes der Technik grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG zu bestätigen ist.
(2) Bei Neuerrichtungen und Zubauten ist weiters der Stand der Technik zu bestätigen.
(3) Bei Umbauten hat der Sicherheitsbericht den Stand der Technik zu beachten, soweit dessen Einhaltung zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erforderlich ist. Bei Umbauten jener Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, können als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für den umzubauenden Bauteil angewendet worden sind, herangezogen werden.
Anmerkung
1. Z 32 der Novelle BGBl. I Nr. 83/2007 lautet: „Der Text des § 60 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird im 3. Satz die Wortfolge „und des Standes der Technik“ durch „der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „des Standes der Technik“.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2007