BGBl. I Nr. 83/2007
Änderung des Seilbahngesetzes 2003 – SeilbG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 97geändert
§ 97.
Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71 71/1954.