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BGBl. I Nr. 90/2007

kundgemacht 04.12.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2007× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 6 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 68/2001 · danach: BGBl. I Nr. 90/2007 § 5↗RIS↗
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 90/2007 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8 725 9 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,
… 4 unveränderte Absätze
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 400/1988